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Objektbelange

Objektsicherheitsüberprüfung nach ÖNORM B1300 / B1301

Eigentümer von Wohn- und Nicht-Wohngebäuden (Bürogebäude, Veranstaltungsstätten, Fabriken, etc.) haben die Verantwortung, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und deren Eigentum zu gewährleisten. Ende 2012 bzw. Mitte 2016 wurden vom österreichischen Normungsinstitut neue ÖNORMEN herausgegeben, die genau diese Aufgaben der EigentümerInnen konkretisieren und erweitern.

Eine solche Norm ist zwar kein Gesetz, stellt aber nach der Rechtsprechung den Stand der Technik dar, nach welchem Eigentümer ihre Liegenschaften zu prüfen haben. Diese Pflichten und deren Umsetzung dürfen delegiert werden, dessen Befugnis, Berechtigung und Befähigung innerhalb meines Tätigkeitsfeldes aufrecht ist.

Im Rahmen einer Objektsicherheitsprüfung gemäß ÖNORM B1300 / B1301 werden mögliche Gefahrenquellen erfasst und dokumentiert. Durch die regelmäßige (jährliche) Routineprüfung ist eine frühzeitige Erkennung von Schäden bzw. Mängel möglich und dient langfristig der ordnungsgemäßen Erhaltung des Gebäudes.

Die Ergebnisse der regelmäßigen Objektüberprüfung werden in einem Prüfprotokoll dokumentiert und sind jährlich zu aktualisieren.

Beweissicherungen

Gemäß Zivilprozessordnung (ZPO) § 384 versteht man unter Beweissicherung, den "gegenwärtigen Zustand einer Sache" festzustellen. Es ist die "Vornahme eines Augenscheins", z. B., um zu verhindern, dass "Beweismittel sonst verloren gehen".

Beweissicherung ist die Bestandsaufnahme des IST-Zustandes eines Bauwerkes in schriftlicher Form, Bild und Wort. Sie ist nicht mit der Erstellung eines Gutachtens gleichzusetzen. Während die Beweissicherung lediglich eine Bestandsaufnahme darstellt, werden bei einem Gutachten auch Beurteilungen vorgenommen und mitunter auch Empfehlungen und Lösungsvorschläge abgeleitet.

Eine Beweissicherung bekommt z. B. gegenüber Versicherungen oder Gerichten zusätzlich Gewicht und Aussagekraft, wenn die durchführende Person über entsprechende Fachkenntnis und Befugnisse verfügt.

Der Baumeister ist aufgrund seiner umfassenden Ausbildung und Erfahrung im Baubereich qualifiziert und aufgrund des für ihn maßgeblichen Berufsrechtes